Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Preis Ingenieurbüro GmbH / der Preis Elektronik GmbH
Hauptstraße 4, 77830 Bühlertal
– Version 01.05.2023 –
1. Geltungsbereich und Einbeziehung
1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet mit „unsere AGB“) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Unsere AGB finden auf alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend bezeichnet mit „Produkte“) an unsere Kunden Anwendung, unabhängig davon, ob Kauf-, Werk-, Liefer- oder Verträge atypischen Inhalts zu Grunde liegen, oder ob wir Beratungen oder sonstige vertragliche Leistungen erbringen, auch wenn unsere AGB bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich erwähnt werden.
1.2. Unsere AGB treten mit Wirkung zum 01.05.2023 in Kraft und ersetzen unsere zuvor gültigen AGB. Liegen unserem Kunden verschiedene Fassungen unserer AGB vor, gilt die neueste. Diese steht unter https://preis-ing.de/AGB zur Einsicht und zum Download bereit.
1.3. Von unseren AGB abweichende, entgegenstehende, oder zusätzliche Bedingungen unseres Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich zumindest textlich zugestimmt.
1.4. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern oder leisten, bzw. bei zukünftigen Geschäften unsere AGB im Einzelfall nicht beifügen. Gegebenenfalls zumindest textlich mit dem Kunden getroffene individuelle Vereinbarungen haben jedoch Vorrang vor unseren AGB.
1.5. Rechte, die uns nach gesetzlichen Vorschriften über unsere AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag kommt durch Bestellung des Kunden und nach unserer Wahl durch ausdrückliche Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung), oder durch tatsächliche Ausführung der Bestellung zu Stande.
2.2. Auch wenn Bestellungen unseres Kunden nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, gelten diese uns gegenüber als verbindliche Erklärung, die wir innerhalb von 10 Tagen nach Zugang annehmen können.
2.3. Umfang und Inhalt der von geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Besteller zumutbar ist:
- Produktänderungen im Rahmen der fortlaufenden Produktweiterentwicklung und Produktverbesserung;
- Geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
- Handelsübliche oder nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Abweichungen.
2.4. Unser Angebot steht unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit allen für die Vertragserfüllung von uns benötigten Vormaterialien und Erzeugnissen durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten ist, wovon bei angemessenem und rechtzeitigem Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit Zulieferern auszugehen ist.
2.5. Wir sind bemüht, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen unseres Kunden bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, wenn soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist; wir übernehmen insoweit aber keine Verpflichtung zur Durchführung der Änderung. Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in Höhe der üblichen Stundensätze derjenigen unserer Mitarbeiter verlangen, die aufgrund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Wir dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hingewiesen haben und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt hat.
2.6. Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz durch uns gemäß § 122 BGB ausgeschlossen.
3. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
3.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise und der dort aufgeführte Leistungs- und Lieferumfang.
3.2. Vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung gelten die in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise grundsätzlich für die Erfüllung durch uns „ab Werk“ und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer, die wir in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausweisen, wie auch Kosten für Verpackung, Porto, Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und öffentliche Abgaben.
3.3. Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Erzeugnisse von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar gewesen sind und dazu führen, dass wir Rohstoffe für die Vertragserfüllung nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen können, sind wir berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise an die veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, sofern das Produkt erst mindesten zwei Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll. Beträgt insoweit die Erhöhung des mit dem Kunden vereinbarten Kaufpreises mehr als 10 %, kann unser Kunde von dem mit uns geschlossenen Vertrag zurücktreten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang netto, bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Zugang mit 2 % Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald und insoweit wir über den Rechnungsbetrag endgültig verfügen können. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegen, wobei Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten von unserem Kunden zu tragen sind. Unsere Rechte wegen Eigentumsvorbehalt bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wechselforderungen bestehen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Wechselhaftung ein.
4.2. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen.
4.3. Nimmt unser Kunde nach Ablauf trotz einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Waren nicht ab (Annahmeverzug), können wir ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandspauschale für Lagerhaltungskosten verlangen. Diese beträgt ohne gesonderten Nachweis 1 % der Kaufpreissumme je angefangener Woche und ist auf 5 % der Kaufpreissumme begrenzt. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass uns im Zusammenhang mit der Nichtabnahme von Waren keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind. Unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
4.4. Die Aufrechnung kann durch unseren Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Darüber hinaus ist unser Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.
4.5. Bei verschuldeten erheblichen Zahlungsrückständen unseres Kunden, werden sämtliche uns diesem gegenüber zustehenden Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis im Sinne von § 273 BGB sofort zur Zahlung fällig.
5. Lieferzeit und Lieferverzug
5.1. Lieferfristen und -termine sind für uns nur bindend, wenn wir diese ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben. Vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung haben wir eine vereinbarte Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist unser Unternehmen verlassen hat oder wir unserem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, jedoch wegen einer vom Kunden angekündigten Abnahmeverweigerung die Ware unser Unternehmen nicht verlassen hat.
5.2. Eine Pflicht zur Einhalten der Liefer- und Leistungsterminen durch uns setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten voraus, insbesondere den Eingang der ggf. von unserem Kunden zu liefernder Unterlagen und Informationen, den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen und gegebenenfalls die Eröffnung von Akkreditiven, das Vorliegen behördlicher Genehmigungen und Importlizenzen.
5.3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Auf die Abgabe einer Behinderungsanzeige verzichtet unser Kunde.
5.4. Wir sind zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, solange die restlichen Liefer- oder Leistungsteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden.
5.5. Verzögert sich unsere Leistung, ist unser Kunde verpflichtet, uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist, ist unser Kunde berechtigt, Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Unser Kunde hat dann auf unsere Anforderung innerhalb einer weiteren angemessenen Frist zu erklären, ob er auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt.
5.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, als auch für Schadensersatz statt der Leistung, jedoch mit folgender Einschränkung: Außer im Falle des Vorsatzes ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixtermingeschäft vereinbart wurde oder wenn unser Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Übergang der Gefahr / Versicherung
6.1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an unseren Kunden, bei vereinbarter Versendung bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, auf unseren Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für unserem Kunden fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Die Auswahl des Transporteurs und Transportweges erfolgt durch uns nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern uns keine schriftliche Kundenvorgabe vorliegt. Auf Wunsch und Kosten unseres Kunden werden wir die Ware durch eine Transportversicherung gegen die von unserem Kunden bezeichneten Risiken versichern.
6.2. Bei Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug unseres Kunden oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von unserem Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf unseren Kunden über, in dem dieser in Verzug gerät bzw. in dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten unseres Kunden vertragsgemäß hätten erfolgen können.
6.3. Wählen wir die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.
7. Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug
7.1. Kommt unser Kunde mit der Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Lieferungen oder Leistungen- auch bei eventuellen Teillieferungen oder Teilleistungen – in Verzug oder verzögern sich die Lieferungen oder Leistungen in sonstiger Weise aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, so sind wir – unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte – berechtigt,
- sofortige Zahlung der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und darüber hinaus die Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern,
oder - nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist – unter Hinweis auf unsere Rechte – anderweitig über die von dem Verzug betroffenen Lieferungen zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern,
oder - von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Im letzteren Fall können wir 20 % der Bruttoauftragssumme ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen unseren Kunden zustehen, in unserem Eigentum. Zu diesen Forderungen gehören auch Scheck und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung an uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel endgültig ausgeschlossen ist.
8.2. Die Veräußerung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist unserem Kunden nur im Rahmen dessen ordentlichen Geschäftsganges gestattet. Unser Kunde ist nicht berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Kunde unverzüglich textlich zu benachrichtigen und uns in zumutbarem Umfang alle von uns hierzu geforderten Auskünfte zu erteilen, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und uns in allen Maßnahmen zum Schutze der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände sowie unserer Forderung zu unterstützen. Die uns bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden Kosten, insbesondere Kosten zwecks Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Ware, trägt unser Kunde, wenn und soweit er diese zu vertreten hat, es sei denn, diese können von dem Dritten eingezogen werden.
8.3. Unser Kunde tritt bereits jetzt schon seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten und der Mehrwertsteuer an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig ist, weist unser Kunde den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Unser Kunde ist widerruflich ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Eingezogene Geldbeträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Wir sind berechtigt, diese Einziehungsermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen, wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Kunden oder ein vergleichbares Verfahren, beispielsweise ein Schutzschirmverfahren oder die Selbstverwaltung gemäß Insolvenzordnung oder nach entsprechenden ausländischen Vorschriften, beantragt wurde. Der Weiterverkauf der Forderungen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis unseres Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass uns unser Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Abtretung seinen Schuldnern anzeigt.
8.4. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, steht uns – vorbehaltlich insolvenzrechtlicher gesetzlicher Regelungen – das Recht zu, die erteilte Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wie auch die Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. Unser Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet und hat uns oder einem von uns beauftragten Dritten unverzüglich Zugang zu der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren. Gegen unseren Herausgabeanspruch kann unser Kunde kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
8.5. Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir – vorbehaltlich zwingender insolvenzrechtlicher Regelungen – nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen anderweitig verwerten; der Verwertungserlös ist unter Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten unseres Kunden anzurechnen.
8.6. Im Falle der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Vorbehaltsware, sowie seines Sitzwechsels hat uns unser Kunde unverzüglich zumindest textlich zu benachrichtigen.
8.7. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch unseren Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der insoweit entstandenen neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen verarbeiteten Gegenstände. Für die entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung entstehenden Sache erhält der Kunde ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
8.8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Erfolgte die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt unser Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.9. Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt unser Kunde seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt schon sicherungshalber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum erworben, wird der Vergütungsanspruch des Kunden nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
8.10. Wird unsere Vorbehaltsware in den Geltungsbereich ausländischen Rechts verbracht, nach dem der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nicht wirksam sind, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung entsprechende Sicherung in diesem Rechtsgebiet als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren die zur Begründung und Erhaltung unserer Rechte erforderlichen Erklärungen abzugeben und uns bei der Erlangung zu unterstützen.
8.11. Unser Kunde ist verpflichtet, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Sachschäden durch Feuer, Wasser und Abhandenkommen, gegen Elementarschäden und Extended-Coverage-Schäden zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt seinen Entschädigungsanspruch aus dieser Versicherung, wie auch seinen Schadenersatzanspruch gegen einen ersatzpflichtigen Dritten, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde seinen Versicherer oder den ersatzpflichtigen Dritten unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde hat uns gegenüber auf unser Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Soweit uns weitergehende Ansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.
8.12. Auf Verlangen unseres Kunden sind wir verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert dieser Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Die Bestimmung der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Wurde die Vorbehaltsware durch unseren Kunden einer Bearbeitung, Umbildung oder Verbindung unterzogen, ist der Gestehungspreis maßgebend.
9. Mängelansprüche, Verwendungsbeschränkung, Haftung
Wegen Sachmängel im Sinne von § 434 BGB haften wir nur wie folgt:
9.1. Grundlage für unsere Mängelhaftung ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte. Eine sonstige Beschreibung unserer Produkte, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen keine vertragsmäßig geschuldete Beschaffenheitsgarantie dar. Die für Inhalt und Umfang unserer Leistungspflicht gemäß vorstehend Ziffer 2.4. maßgeblichen Beschaffenheitsangaben hinsichtlich unserer Produkte sind stets nur dann Gegenstand einer Garantie im Sinne von § 443 BGB, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit unsere Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen solche zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung in Textform. Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
9.2. Unsere Produkte sind ausschließlich für den von uns in der betreffenden Spezifikation festgelegten, oder ausdrücklich vereinbarten oder freigegebenen Verwendungszwecke bestimmt. Hierunter fällt grundsätzlich nicht der Einsatz in lebenserhaltenden oder. -unterstützenden medizinischen Geräten, in militärischen Systemen, in atomaren Anlagen, in Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des Umwelthaftpflichtgesetzes sowie in Anlagen, für die vergleichbaren ausländischen Bestimmungen gelten, und in der Luft und Raumfahrttechnik, es sei denn die Verwendung unserer Produkte für solche vorbehaltenen Zwecke ist von uns im Einzelfall ausdrücklich zumindest textlich freigegeben worden. Verwendet unser Kunde ohne unsere ausdrückliche Freigabe unsere Produkte für solche nicht freigegebenen Zwecke, trägt unser Kunde das Risiko aus einer solchen Verwendung allein. Für Schäden aus einer Verwendung für solche Zwecke ohne vorherige ausdrückliche Freigabe übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, diese besteht aufgrund zwingender, nicht abdingbarer gesetzlicher Bestimmungen. Unser Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, der zu Grunde liegende Schaden steht nicht im Zusammenhang mit der nicht frei gegebenen Verwendung unserer Produkte.
9.3. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die auf natürliche Abnutzung und Verschleiß sowie äußere, von uns nicht vorhersehbare Einflüsse zurück zu führen sind.
9.4. Gewährleistungsansprüche jeder Art entfallen, wenn unser Kunde oder dessen Abnehmer die von uns bezogene Produkte
- ohne unsere Zustimmung eigenmächtig repariert, ändert, bearbeitet, und/oder
- nicht entsprechend den von uns vorgegebenen Einsatzbedingungen und/oder technischen Richtlinien behandelt, bedient, gebraucht oder eine sonstige unsachgemäße Behandlung, Verwendung
oder Bedienung vorliegt, und/oder - bei Vorliegen von Umständen, die für das Vorliegen vorstehend beschriebener Ursachen sprechen, auf unsere Aufforderung nicht den Nachweis erbringt, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch vorbezeichnete Einwirkungen oder Umstände verursacht worden sind.
9.5. Unser Kunde hat die von uns erhaltenen Produkte unverzüglich nach der Übernahme auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Ist ein von uns geliefertes Produkt für den Einbau in oder die Montage an anderen Sachen vorgesehen, hat der Kunde die für die bestimmungsgemäße Verwendung nach dem Einbau maßgeblichen Eigenschaften des Produktes zuvor zu überprüfen, soweit ihm eine solche Prüfung vor dem Einbau oder der Montage nach Art und Beschaffenheit zumutbar ist.
9.6. Offensichtliche Produktmängel hat unser Kunde uns gegenüber unverzüglich zumindest in Textform zu rügen. Kann infolge der insoweit maßgeblichen Umstände ein (versteckter) Mangel erst später festgestellt werden, hat unser Kunde diesen uns gegenüber unverzüglich nach Entdeckung in Textform an zu zeigen. Unser Kunde hat die Mängel im Rahmen der Anzeige schriftlich zu beschreiben. Unterlässt unser Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt das Produkt als genehmigt. Gleiches gilt für Zuviel- oder für Zuwenig-Lieferung sowie bei etwaiger Falschlieferung.
9.7. Versäumt unser Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für einen Mangel ausgeschlossen. Unterlässt deshalb unser Kunde die Mängelanzeige, oder nimmt diese nicht rechtzeitig vor, oder hat er das Produkt nicht vor dem Einbau oder der Montage in Bezug auf solche Eigenschaften, deren Prüfung vor dem Einbau der der Montage zumutbar gewesen ist, geprüft und wurden deshalb hierbei feststellbare Mängel oder Abweichungen nicht oder nicht rechtzeitig gerügt, gilt das Produkt insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen unserem Kunden gegen uns Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
9.8. Bei Mängeln unserer Produkte sind wir nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Produkte berechtigt. Unserem Kunden steht insoweit kein Wahlrecht zu. Wir sind berechtigt, Reparaturen auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten stehen unserem Kunden keine weitergehenden Rechte als für die ursprünglichen Vertragsprodukte zu. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.9. Hat unser Kunde Mängel an einem Produkt festgestellt oder dies auch nur behauptet, ist unser Kunde verpflichtet, uns alle insoweit beanstandeten Produkte zur Prüfung zur Verfügung zu stellen und uns für die Prüfung eine angemessene Frist einzuräumen. Bis zum Abschluss der Überprüfung ist unser Kunde nicht berechtigt, über die beanstandeten Produkte zu verfügen.
9.10. Ist ein von uns geliefertes Produkt bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und unserer berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung nicht, ist unser Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen. Dies gilt unbeschadet etwaiger berechtigter Schadensersatzansprüche.
9.11. Hat unser Kunde ein von uns geliefertes mangelhaftes Produkt entsprechend dem vorgesehenen und zugelassenen Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, oder an einer anderen Sache angebracht, kann er von uns Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB für das Entfernen des mangelhaften und den nachfolgenden Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder nachgelieferten neuen Produktes („Aus- und Einbaukosten“) nur in dem nachfolgenden Umfang verlangen:
9.11.1. Im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten „erforderlich“, die infolge des Wiedereinbaus bzw. des Anbringens eines zu dem ausgebauten mangelhaften Produkt identischen Produktes und zu marktüblichen Konditionen entstanden sind und wenn und soweit diese nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht unseres Kunden für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Vorbehaltlich unserer Zustimmung ist es unserem Kunden nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig gegen unsere Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen unseres Kunden, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
9.11.2. Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der von unserem Kunden geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis des Produktes in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
9.11.3. Ansprüche unseres Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöht haben, weil das von uns gelieferte Produkt nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produktes oder der ausdrücklichen Vereinbarung.
9.12. Sofern unser Kunde erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt und die Ursache für die Beanstandung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt, sind wir im Falle einer unberechtigten Mängelrüge berechtigt, von unserem Kunden die uns in der Folge entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.
9.13. Sachmängelansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffanspruch) bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufers und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
9.14. Rückgriffansprüche gem. §§ 445 a, 478 BGB bestehen gegen uns nur, sofern die Inanspruchnahme unseres Kunden als Verkäufer berechtigt gewesen ist und auch nur in dem gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht von uns zuvor textlich genehmigte Kulanzmaßnahmen durch den Kunden. Die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, ist Voraussetzung für unsere Pflicht, gegen uns gerichtete Rückgriffansprüche zu befriedigen.
9.15. Eine Stellungnahme zu einem von unserem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch geben wir grundsätzlich nicht als Anerkenntnis ab und treten hierdurch auch nicht in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ein.
9.16. Erfüllungsort für die Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz unseres Unternehmens.
9.17. Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haften wir ausschließlich gemäß nachfolgender Ziffer 10 (Haftungsbegrenzung).
10. Haftungsbegrenzung
10.1. Sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist und uns unser Kunde deshalb auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10.2. Im Fall schuldhafter Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haften wir gleichfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unser Kunde regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Kunden ist damit nicht verbunden. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen nicht abdingbaren zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen bleibt hiervon unberührt.
10.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.4. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
10.5. Dies gilt auch, soweit unser Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
10.6. Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10.7. Unentgeltliche technische Auskünfte zur Auslegung unserer Produkte erteilen wir nur gefälligkeitshalber, ohne Rechtsbindungswille, sowie unter Ausschluss jedweder Haftung. Die erforderlichen Auslegungen hängen von vielerlei Einflussfaktoren ab, die wir im Rahmen einer solchen Auskunft nicht umfassend in Erfahrung bringen können. Daher ist eine solche Auskunft immer unverbindlich und lediglich als Richtwerte zu verstehen. Nach unserer Erfahrung treffen die ermittelten Zahlenwerte zwar auf den Regelfall zu, andererseits können wir nicht ausschließen, dass aufgrund spezifischer Anwendungsfaktoren im Einzelfall Abweichungen erforderlich sind. Die genannten Werte stellen deshalb auch keine produktbegleitende Beratung und/oder eine Beschaffenheitsgarantie dar. Der Kunde ist insofern nicht von seiner eigenen Pflicht zur objektbezogenen Prüfung und Ermittlung der konkret einzuhaltenden technischen Normen und Werte befreit.
10.8. Unbeschadet vorstehender Haftungsausschlüsse ist im Falle unserer Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit unsere Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadensfall begrenzt.
10.9. Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Verjährungsfristen gemäß Ziff. 9.13.
11. Rücktritt
Außer bei Vorliegen eines Mangels und vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, ist unser Kunde zum Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung durch uns nur dann berechtigt, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.
12. Eigentums- und Urheberrecht sowie Vertragsstrafe
12.1. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, wie Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen etc.), sowie an allen Mustern, Modellen und Prototypen behalten wir uns die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unser Kunde darf solche Unterlagen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich machen, verwenden und verwerten. Wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, hat unser Kunde auf unser Verlangen alle ihm überlassenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben, wobei Zurückbehaltungsrechte abbedungen sind.
12.2. Insbesondere dürfen mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen unsere Produkte weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden.
Unser Kunde verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.
13. Höhere Gewalt
13.1. Sofern wir aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung unserer Produkte, gehindert sind, sind wir für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten durch andere unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
13.2. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vorbezeichneten Hindernisse mehr als drei Monate andauern und deshalb die Erfüllung des Vertrages für uns nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Kunden werden wir rechtzeitig vor Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten.
14. Datenschutz
14.1. Personenbezogene Daten (Name, Adresse, Email, Telefon) unseres Kunden sowie der für diesen handelnden, natürlichen Personen speichern und verarbeiten wir, soweit dies zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen erforderlich ist. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis bestehen oder geltend gemacht werden können, oder sonstige sachliche oder rechtliche Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen.
14.2. Unserem Kunden und den auf dessen Seite handelnden natürlichen Personen stehen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung alle Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu, insbesondere das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Vertragspartner ausschließlich unser Geschäftssitz.
15.2. Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – ist der Sitz unseres Unternehmens oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland.
15.3. Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen uns und unserem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
15.4. Unsere Kunden aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns entsteht
- aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst und/oder
- aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte unseres Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.
15.5. Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit unserem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen von unserem Kunden nicht aus dem Lieferland exportiert werden. Die gelieferten Waren unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es obliegt unserem Kunden, sich über entsprechende Export- und/ oder Importbestimmungen bzw. -beschränkungen zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken. Unser Kunde wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen eigenen Abnehmern auferlegen.
15.6. Sollte eine Bestimmung unserer AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten darin Lücken bestehen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.